Als Beschluss im weitesten Sinne lässt sich alles bezeichnen, was eine Behörde durch Abstimmung annimmt oder ablehnt. Nach der Rechtsprechung des Regierungsrates setzt die Anfechtung mit förmlicher Gemeindebeschwerde einen Beschluss voraus, welcher Rechtswirkungen nach aussen zur Folge hat und deshalb nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz anfechtbaren Entscheiden gleichzustellen ist (LGVE 1998 III Nr. 3 E. d).