Wertberichtigungen werden in der Laufenden Rechnung verbucht (§ 15 Abs. 2 der besagten Verordnung). In Anlehnung an die steuerrechtliche Praxis kann auf überbauten Grundstücken 1,5 % des Buchwertes am Anfang des Jahres abgeschrieben werden (Handbuch "Neues Rechnungsmodell für Luzerner Gemeinden", herausgegeben von der Konferenz der Regierungsstatthalter des Kantons Luzern 1988, Formular 3.11.5). Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich insgesamt, dass Abschreibungen höchstens bis auf den Steuerwert zulässig sind. Eine Überführung von Teilflächen ab den beiden Grundstücken zum Bilanzwert von null Franken ist somit nicht zulässig.