Überbaute Liegenschaften des Finanzvermögens sind zum Erwerbspreis, jedoch höchstens zum Verkehrswert, mindestens zum Steuerwert zu bewerten (§ 15 Abs. 1c und d der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden). Abschreibungen des Finanzvermögens sind nach kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen, wenn tatsächliche Wertverminderungen (uneinbringliche Guthaben, Verluste auf Anlagen) eingetreten sind. Wertberichtigungen werden in der Laufenden Rechnung verbucht (§ 15 Abs. 2 der besagten Verordnung).