Nach § 75 Absatz 1 GG ist das Finanzvermögen höchstens zum Beschaffungs- oder Herstellungswert zu bilanzieren, zum Verkehrswert dann, wenn er tiefer ist. Unüberbaute Liegenschaften des Finanzvermögens sind zum Erwerbspreis inklusive Erschliessungskosten, jedoch höchstens zum Verkehrswert, mindestens zum Steuerwert zu bewerten. Überbaute Liegenschaften des Finanzvermögens sind zum Erwerbspreis, jedoch höchstens zum Verkehrswert, mindestens zum Steuerwert zu bewerten (§ 15 Abs. 1c und d der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden).