Die Kreditlimite von Fr. 608238.- für die Überführung der Sportanlage im Wert von Fr. 700000.- vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen ist überschritten, die Umteilung muss den Stimmberechtigten ausserhalb des Budgets zum Beschluss vorgelegt werden. Was die zu überführenden Teilflächen ab den beiden erwähnten Grundstücken betrifft, so hat der Gemeinderat in beiden Fällen einen Bilanzwert von null Franken eingesetzt. Dies ist nur mit Abschreibungen zu erklären. Nach § 75 Absatz 1 GG ist das Finanzvermögen höchstens zum Beschaffungs- oder Herstellungswert zu bilanzieren, zum Verkehrswert dann, wenn er tiefer ist.