Nach den oben gemachten Ausführungen kann dieser Meinung jedoch nicht gefolgt werden. Es besteht im vorliegenden Fall kein Grund, vom üblichen Vorgehen abzuweichen. Selbst wenn bei der damaligen Kreditsprechung die Überführung vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen mitgemeint oder sogar erwähnt war, rechtfertigt die jahrelange Führung der beiden Grundstücke in der Rubrik "Finanzvermögen" der Gemeindebuchhaltung den erneuten ausdrücklichen Beschluss der Stimmberechtigten, falls die Kreditlimite überschritten wird.