Sonderkredite werden ausserhalb des Voranschlags und der Nachtragskredite durch Beschluss der Stimmberechtigten erteilt. Sie sind erforderlich für einen frei bestimmbaren Aufwand und eine frei bestimmbare Ausgabe, die den Ertrag von 1/10 Einheit der Gemeindesteuern übersteigen (§ 72 Abs. 1a GG). Die Gemeindeordnung bestimmt im vorliegenden Fall nichts anderes in dieser Hinsicht. Abgeleitet von den ordentlichen Gemeindesteuern im Betrag von Fr. 12773000.-, welche für das Jahr 2000 budgetiert sind, ergibt sich im vorliegenden Fall bei 2.10 Steuereinheiten der Einwohnergemeinde eine Kreditlimite von Fr. 608238.-.