Das übliche Vorgehen besteht darin, dass der entsprechende Betrag oder der Wert von Sachvermögen von der Bestandesrechnung des Finanzvermögens als Investition in die Investitionsrechnung des Verwaltungsvermögens überführt wird (Handbuch "Neues Rechnungsmodell für Luzerner Gemeinden", herausgegeben von der Konferenz der Regierungsstatthalter des Kantons Luzern 1988, Formular 4.21.3). Die Bewertung von Finanzvermögen richtet sich nach § 15 der Verordnung zum Finanzhaushalt der Gemeinden vom 19. Mai 1989 (SRL Nr. 602), im vorliegenden Fall insbesondere nach dessen Absatz 5. Gemäss dieser Bestimmung bildet bei Verwendung von Liegenschaften des Finanzvermögens für die öffentliche