haben die Stimmberechtigten die Befugnis zum Beschluss über die Bewilligung der Zweckumwandlung von Gemeindevermögen. Bei der Überführung von Finanz- in Verwaltungsvermögen handelt es sich um eine solche Umwandlung. Das übliche Vorgehen besteht darin, dass der entsprechende Betrag oder der Wert von Sachvermögen von der Bestandesrechnung des Finanzvermögens als Investition in die Investitionsrechnung des Verwaltungsvermögens überführt wird (Handbuch "Neues Rechnungsmodell für Luzerner Gemeinden", herausgegeben von der Konferenz der Regierungsstatthalter des Kantons Luzern 1988, Formular 4.21.3).