Die Bewertung eines zu überführenden Grundstücks richtet sich nach der Verordnung zum Finanzhaushalt der Gemeinden. Abschreibungen auf Grundstücken des Finanzvermögens sind höchstens bis zum Steuerwert zulässig. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 4. Gemäss dem Bericht des Gemeinderates zum Budget 2000 soll ab zwei Grundstücken je eine Teilfläche von 6000 m2 zum Bilanzwert von null Franken vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen überführt werden. Die beiden Grundstücke sind in der Rechnung 1998 der Gemeinde unter Finanzvermögen/Anlagen mit Fr. 1601669.40 bzw. Fr. 215000.- aufgeführt.