| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Volksrechte | | Entscheiddatum: | 07.12.1999 | | Fallnummer: | RRE Nr. 1709 | | LGVE: | 1999 III Nr. 6 | | Leitsatz: | Zweckumwandlung von Gemeindevermögen. §§ 2 Absatz 1e Ziffer 3 und 75 Absatz 1 GG. Bei der Überführung von Finanz- in Verwaltungsvermögen handelt es sich um eine Zweckumwandlung von Gemeindevermögen, die den Stimmberechtigten nach den Bestimmungen über den Sonderkredit zum Beschluss zu unterbreiten ist. Die Bewertung eines zu überführenden Grundstücks richtet sich nach der Verordnung zum Finanzhaushalt der Gemeinden.