{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1999-12-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1709_1999-12-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2202", "Checksum": "a6a51fe8d4dee8f02532a83f8c058b13"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1709", "1999 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 07.12.1999 RRE Nr. 1709 (1999 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 07.12.1999 RRE Nr. 1709 (1999 III Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 07.12.1999 RRE Nr. 1709 (1999 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zweckumwandlung von Gemeindevermögen. §§ 2 Absatz 1e Ziffer 3 und 75 Absatz 1 GG. Bei der Überführung von Finanz- in Verwaltungsvermögen handelt es sich um eine Zweckumwandlung von Gemeindevermögen, die den Stimmberechtigten nach den Bestimmungen über den Sonderkredit zum Beschluss zu unterbreiten ist. Die Bewertung eines zu überführenden Grundstücks richtet sich nach der Verordnung zum Finanzhaushalt der Gemeinden. Abschreibungen auf Grundstücken des Finanzvermögens sind höchstens bis zum Steuerwert zulässig. | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:31", "Checksum": "1435dd1c738563df285241982fad3040", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 07.12.1999 RRE Nr. 1709 (1999 III Nr. 6)\nRegeste:\nZweckumwandlung von Gemeindevermögen. §§ 2 Absatz 1e Ziffer 3 und 75 Absatz 1 GG. Bei der Überführung von Finanz- in Verwaltungsvermögen handelt es sich um eine Zweckumwandlung von Gemeindevermögen, die den Stimmberechtigten nach den Bestimmungen über den Sonderkredit zum Beschluss zu unterbreiten ist. Die Bewertung eines zu überführenden Grundstücks richtet sich nach der Verordnung zum Finanzhaushalt der Gemeinden. Abschreibungen auf Grundstücken des Finanzvermögens sind höchstens bis zum Steuerwert zulässig. | Volksrechte\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Volksrechte |\n| Entscheiddatum: | 07.12.1999 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 1709 |\n| LGVE: | 1999 III Nr. 6 |\n| Leitsatz: | Zweckumwandlung von Gemeindevermögen. §§ 2 Absatz 1e Ziffer 3 und 75 Absatz 1 GG. Bei der Überführung von Finanz- in Verwaltungsvermögen handelt es sich um eine Zweckumwandlung von Gemeindevermögen, die den Stimmberechtigten nach den Bestimmungen über den Sonderkredit zum Beschluss zu unterbreiten ist. Die Bewertung eines zu überführenden Grundstücks richtet sich nach der Verordnung zum Finanzhaushalt der Gemeinden. Abschreibungen auf Grundstücken des Finanzvermögens sind höchstens bis zum Steuerwert zulässig. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}