Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung wie Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Erweiterung, Ersatz, Abschluss und Nachsorge der Abfallanlagen und des Sammeldienstes sowie die Öffentlichkeitsarbeit und die Administration decken und eine angemessene Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen (§ 30 Abs. 2 EGUSG). Neben dem bei der Gebührenerhebung schon von Verfassungs wegen zu beachtenden Grundsatz der Gesetzmässigkeit, dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip sowie dem Gleichbehandlungsgebot müssen die Gebühren zur Finanzierung der Entsorgung der Siedlungsabfälle somit zusätzlich verursachergerecht ausgestaltet sein.