Die Einzelheiten sind im Reglement über die Abfallentsorgung zu regeln, wie es jede Gemeinde zu erlassen hat (§ 23 Abs. 2 EGUSG). Die von den Gemeinden zu bewältigenden Aufgaben im Abfallwesen sind mit kostendeckenden Gebühren zu finanzieren, die sie in den Reglementen über die Abfallentsorgung festzulegen und verursachergerecht zu bemessen haben. Dabei können die Gemeinden einen Teil der gesamten Kosten über eine Grundgebühr decken (§ 30 Abs. 1 EGUSG).