32a Abs. 2 USG). 2. Mit dem seit 1. Januar 1999 geltenden Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGUSG) setzte der kantonale Gesetzgeber die bundesrechtlichen Grundsätze zur Entsorgung der Siedlungsabfälle und zu deren Finanzierung um. Danach haben die Gemeinden die Siedlungsabfälle zu entsorgen und für die Errichtung und den Betrieb der erforderlichen Anlagen zu deren Verwertung und Behandlung zu sorgen (§ 23 Abs. 1 EGUSG). Die Einzelheiten sind im Reglement über die Abfallentsorgung zu regeln, wie es jede Gemeinde zu erlassen hat (§ 23 Abs. 2 EGUSG).