32a Abs. 1 USG). Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere die Art und die Menge des übergebenen Abfalls (Abs. 1a), die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen (Abs. 1b), die zur Substanzerhaltung solcher Anlagen erforderlichen Abschreibungen (Abs. 1c), die Zinsen (Abs. 1d) und der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen (Abs. 1e) berücksichtigt. Gefährden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle, kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden (Art. 32a Abs. 2 USG).