| | Entscheid: | 1. Gemäss Artikel 31b Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG]) sind namentlich die Siedlungsabfälle durch die Kantone zu entsorgen. Dabei legen die Kantone für diese Abfälle Einzugsgebiete fest und sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb der Abfallanlagen (Art. 31b Abs. 2 USG). Der Inhaber muss die Abfälle den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen übergeben (Art. 31b Abs. 3 USG). Die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle sind mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern zu überbinden (Art. 32a Abs. 1 USG).