Die Beschwerdeführer machen geltend, ein zweiter Vorname liege weder im Interesse ihres Kindes noch im Interesse von Drittpersonen. Es lässt sich jedoch nicht im Ernst behaupten, dass ein zweiter Vorname die Interessen des Sohnes der Beschwerdeführer oder die Interessen Dritter in irgendeiner Weise verletze, insbesondere, dass ein zweiter Vorname anstössig oder widersinnig sei. Diese Behauptung der Beschwerdeführer ist gänzlich verfehlt. |