Aus diesem Grund sieht Art. 69 Abs. 2 ZstV vor, dass einer der Vornamen das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lassen muss (was z. B. beim Vornamen "Amel" nicht der Fall ist, BGE 109 II 95 ff.). Massgebend für den Geschlechtsbezug ist allein die Region, in der die Familie wohnt. Eine anderwärts beigelegte Bedeutung ist unerheblich (vgl. Internationales Handbuch der Vornamen, Verlag für Standesamtswesen, Frankfurt 1986, S. XXXV; Hegnauer, Berner Kommentar, N 64 zu Art. 275 ZGB; ZZW 1960, 118 ["Carol" für Mädchen nur mit Zusatznamen]). Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass Luzi im romanischen Sprachraum eindeutig ein männlicher Name sei.