Von diesen Beschränkungen abgesehen, sind die Eltern in der Namensgebung frei, und die Behörden dürfen sich ihren Wünschen nicht widersetzen, auch wenn ihnen die von den Eltern gewählten Namen missfallen (BGE 82 I 33). Im vorliegenden Fall verweigerte das Zivilstandsamt nicht die Eintragung des Vornamens Luzi, sondern verlangte einen zweiten Vornamen für das Kind, um dessen Geschlecht eindeutig erkennbar zu machen. Das Begehren der Beschwerdeführer ist deshalb einzig unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. b. Der Vorname trägt zur Individualisierung einer Person bei. Aus diesem Grund sieht Art.