Zum andern darf die Wahl eines bestimmten Vornamens gemäss ausdrücklichem Wortlaut auch die Interessen Dritter nicht verletzen. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Name diesen Kriterien entspricht, ist nicht auf die sprachwissenschaftliche Bedeutung des Vornamens abzustellen, sondern darauf, wie er im Volk aufgefasst wird (BGE 109 II 97f.). Von diesen Beschränkungen abgesehen, sind die Eltern in der Namensgebung frei, und die Behörden dürfen sich ihren Wünschen nicht widersetzen, auch wenn ihnen die von den Eltern gewählten Namen missfallen (BGE 82 I 33).