Diese Bestimmung stellt eine Konkretisierung des allgemeinen Missbrauchverbots gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB dar. Art. 69 Abs. 2 ZstV nennt zwei Hauptkriterien, nach welchen sich die Vornamenswahl zu richten hat. Zum einen dürfen durch die Wahl eines bestimmten Vornamens die Interessen des Kindes nicht verletzt werden. Art. 69 Abs. 2 ZstV wiederholt damit lediglich, was für den Inhaber der elterlichen Gewalt aufgrund von Art. 301 Abs. 4 ZGB ohnehin gilt. Zum andern darf die Wahl eines bestimmten Vornamens gemäss ausdrücklichem Wortlaut auch die Interessen Dritter nicht verletzen.