Aus diesem Grund müsse ein zweiter Vorname ins Geburtsregister eingetragen werden. a. Das den Eltern nach Art. 301 Abs. 4 ZGB grundsätzlich zustehende Recht, den Vornamen ihres Kindes frei zu wählen, wird eingeschränkt durch Art. 69 Abs. 2 ZstV, der die Zivilstandsbeamten anhält, Vornamen zurückzuweisen, welche die Interessen des Kindes oder Dritter offensichtlich verletzen, insbesondere anstössige oder widersinnige sowie Vornamen, die allein oder zusammen mit andern das Geschlecht des Kindes nicht eindeutig erkennen lassen (vgl. BGE 118 II 243, l16 II 504, 109 II 95, 107 II 26). Diese Bestimmung stellt eine Konkretisierung des allgemeinen Missbrauchverbots gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB dar.