§ 11 Abs. 2 der Verordnung über das Zivilstandswesen sieht vor, dass der Regierungsrat über Verwaltungsbeschwerden gegen Amtshandlungen des Zivilstandsbeamten entscheidet. Der Regierungsrat ist somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Zivilstandsamt habe zu Unrecht die alleinige Eintragung des Vornamens Luzi verweigert. Das Zivilstandsamt ist demgegenüber der Ansicht, der Vorname Luzi lasse das Geschlecht des Kindes nicht eindeutig erkennen. Aus diesem Grund müsse ein zweiter Vorname ins Geburtsregister eingetragen werden.