Gegen die Ablehnung eines gewünschten Vornamens durch den Zivilstandsbeamten können die Eltern gemäss Art. 19 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 (ZstV) innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde führen. Kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ist grundsätzlich das Justizdepartement, sofern nicht einzelne Befugnisse ausdrücklich dem Regierungsrat obliegen (§ 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Zivilstandswesen vom 29. Oktober 1953). § 11 Abs. 2 der Verordnung über das Zivilstandswesen sieht vor, dass der Regierungsrat über Verwaltungsbeschwerden gegen Amtshandlungen des Zivilstandsbeamten entscheidet.