| | Entscheid: | Materielle Voraussetzung für die Verweigerung des ordentlichen Stufenanstiegs ist Ungenügen in Leistung oder Verhalten (§ 30 PG). Im angefochtenen Entscheid wird dem Beschwerdeführer einzig eine ungenügende Leistung vorgeworfen. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Verwaltungsbeschwerde nicht, dass er während der Arbeitszeit verschiedentlich Alkohol getrunken hat und betrunken war. Ein solches Verhalten und die Leistungen eines betrunkenen Mitarbeiters können nicht zufriedenstellen. Ob dem Beschwerdeführer ein persönliches Verschulden vorgeworfen werden kann oder ob seine Alkoholsucht auf eine "unverschuldete" Krankheit zurückzuführen ist, muss nicht geprüft werden.