Auf die Erhebung amtlicher Kosten (§ 199 Abs. 3 VRG) ist deshalb zu verzichten, und eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 201 Abs. 2 VRG). 9. Der vorliegende Entscheid ist kantonal letztinstanzlich und kann beim Bundesgericht lediglich mit Stimmrechtsbeschwerde angefochten werden. |