Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im übrigen können die kantonalen Rechtsmittelinstanzen den Gemeinden amtliche Kosten auferlegen, wenn ihren Behörden grobe Verfahrensmängel und offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen (§ 199 Abs. 3 VRG). Der Ungültigkeitsentscheid des Grossen Stadtrates ist weder mit groben Verfahrensmängeln behaftet, noch beinhaltet er offenbare Rechtsverletzungen. Analoges gilt für die Frage der beantragten Parteientschädigung. Auf die Erhebung amtlicher Kosten (§ 199 Abs. 3 VRG) ist deshalb zu verzichten, und eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 201 Abs. 2 VRG).