Zulässig wäre lediglich ein Hinweis auf eine mögliche Ungültigkeit. Dieser wäre vor allem dann am Platz, wenn es sich offensichtlich um ein ungültiges Begehren handeln würde. 8. Soweit das Stimmrechtsgesetz die Stimmrechtsbeschwerden nicht ordnet, gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz sinngemäss (§ 166 StRG). Den Gemeinden und andern dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesen werden von kantonalen Instanzen nach § 198 VRG amtliche Kosten auferlegt, wenn sie unter eigenem Namen oder durch die Behörde in einem Rechtsmittelverfahren als Partei beteiligt und am Rechtsstreit wirtschaftlich interessiert sind (§ 199 Abs. 2 VRG). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.