Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt es sich, auf die weiteren Argumente des Initiativkomitees einzugehen. Immerhin sei jedoch erwähnt, dass der Stadtrat den Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt hat, weil er den Initianten im Vorprüfüngsverfahren die Ungültigkeit nicht angezeigt hat. Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage der Gültigkeit nicht einfach zu beantworten ist. Im Vorprüfungsverfahren geht es um eine formelle Prüfung. Die Frage der Gültigkeit liegt in der Zuständigkeit des Grossen Stadtrates und darf im Vorprüfungsverfahren, für das der Stadtrat zuständig ist, gar nicht beurteilt werden. Zulässig wäre lediglich ein Hinweis auf eine mögliche Ungültigkeit.