Die Initiative ist also unter dem Gesichtspunkt des streitgegenständlichen höherrangigen Verfahrensrechts zulässig. Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Ungültigerklärung des Grossen Stadtrates aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Gültigerklärung der Initiative ist indessen nicht stattzugeben, da die Vorinstanz die Gültigkeit noch nicht unter allen relevanten Aspekten überprüft hat, namentlich auch nicht auf die inhaltliche Zulässigkeit. 7. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt es sich, auf die weiteren Argumente des Initiativkomitees einzugehen.