Sie enthält aber immer noch eine grössere Verbindlichkeit als eine nicht formulierte Initiative, indem die Vorlage des Ortsplanungsverfahrens durch die Initianten und nicht durch die zuständige Behörde festgelegt wird. Das aufgezeigte Verfahren rechtfertigt sich schliesslich im Hinblick darauf, dass so das Volksrecht der Initiative auch auf dem Gebiet der Raumplanung und in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Verfahrensrecht ermöglicht wird. 6. Die Initiative ist also unter dem Gesichtspunkt des streitgegenständlichen höherrangigen Verfahrensrechts zulässig.