Dessen Rechte und Pflichten sind selbstverständlich zufolge der formulierten Initiative nicht eingeschränkt. Füllt man die Lücke des kommunalen Verfahrensrechts bei formulierten Ortsplanungsinitiativen auf die dargelegte Weise, so bleibt die formulierte Initiative zwar weniger verbindlich als eine formulierte Gesetzesinitiative, die im ordentlichen Verfahren zu behandeln ist. Sie enthält aber immer noch eine grössere Verbindlichkeit als eine nicht formulierte Initiative, indem die Vorlage des Ortsplanungsverfahrens durch die Initianten und nicht durch die zuständige Behörde festgelegt wird.