Der formulierten Ortsplanungsinitiative kommt verpflichtende Wirkung nur als Vorlage für die Durchführung des Ortsplanungsverfahrens zu. Lehnt die zuständige Gemeindebehörde die Vorlage ab, ist sie im Wortlaut den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen. Nehmen die Stimmberechtigten die Vorlage an, hat die zuständige Behörde die formulierte Initiative öffentlich aufzulegen und das Verfahren nach den §§ 61 ff. PBG durchzuführen. Das gleiche gilt, wenn die zuständige Behörde die formulierte Initiative als eigenen Beschluss übernimmt.