Die initiativrechtlichen Verfahrensvorschriften des Grossratsgesetzes lassen sich darum auch nicht sinngemäss auf die ortsplanerischen Gemeindeinitiativen anwenden. Folglich schliesst § 62 Abs. 2c GG auch nicht aus, in Lückenfüllung eine taugliche Verfahrensordnung zu bestimmen, welche die Spezialitäten des Ortsplanungsverfahrens nach den §§ 61 ff. PBG übernimmt. So bleibt zu prüfen, wie eine formulierte Ortsplanungsinitiative im Wege der Lückenfüllung verfahrensmässig zu behandeln ist, damit die Verfahrensgarantien der §§ 61 ff. PBG gewahrt bleiben. Der formulierten Ortsplanungsinitiative kommt verpflichtende Wirkung nur als Vorlage für die Durchführung des Ortsplanungsverfahrens zu.