des Grossratsgesetzes beschlagen nur Verfassungs- und Gesetzesinitiativen, nicht auch Initiativen im Bereich der Zonenplanung. Das ergibt sich aus der Abschnittsüberschrift vor § 82 a des Grossratsgesetzes. Der spezielle Fall der Raumplanung war von vornherein nicht Regelungsgegenstand des Grossratsgesetzes, da die Raumplanung grundsätzlich in die Kompetenz der Gemeinden fiel. Die initiativrechtlichen Verfahrensvorschriften des Grossratsgesetzes lassen sich darum auch nicht sinngemäss auf die ortsplanerischen Gemeindeinitiativen anwenden.