Nach § 62 Abs. 2c des Gemeindegesetzes ist das kommunale initiativrechtliche Verfahren entsprechend den Vorschriften des Grossratsgesetzes (§§ 82 a ff.) zu ordnen. Nun sehen aber auch die Bestimmungen des Grossratsgesetzes nicht die Verfahrensrechte wie das Ortsplanungsverfahren nach den §§ 61 ff. PBG vor. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, kommunale initiativrechtliche Verfahrensvorschriften dürften nicht Regelungen enthalten, die den Anforderungen des kantonalen Ortsplanungsverfahrens entsprechen. Denn die Vorschriften der §§ 82 a ff. des Grossratsgesetzes beschlagen nur Verfassungs- und Gesetzesinitiativen, nicht auch Initiativen im Bereich der Zonenplanung.