Denn mit einer initiativrechtlichen kommunalen Verfahrensordnung, welche den Anforderungen übergeordneten Verfahrensrechts nicht genügt, kann eine kantonalrechtlich garantierte Gemeindeinitiative nicht ausgeschlossen werden. Im vorliegenden Fall ist demnach durch Lückenfüllung eine Verfahrensordnung aufzustellen, welche die Gemeindeinitiative ohne Verletzung kantonalen oder eidgenössischen Verfahrensrechts ermöglicht. 5. Nach § 62 Abs. 2c des Gemeindegesetzes ist das kommunale initiativrechtliche Verfahren entsprechend den Vorschriften des Grossratsgesetzes (§§ 82 a ff.) zu ordnen.