Bei dieser Rechtslage stellt sich das Problem einer harmonisierenden Interpretation gleichgeordneten Rechts nicht, ebensowenig nach einem allfälligen Vorrang konkurrenzierenden Rechts. Hingegen fordert die kantonalrechtlich garantierte Gemeindeinitiative, auch soweit sie die Raumplanung betrifft, eine Verfahrensregelung, notfalls durch Lückenfüllung, die mit dem kantonalen Verfahrensrecht für Ortsplanungen harmoniert. Denn mit einer initiativrechtlichen kommunalen Verfahrensordnung, welche den Anforderungen übergeordneten Verfahrensrechts nicht genügt, kann eine kantonalrechtlich garantierte Gemeindeinitiative nicht ausgeschlossen werden.