Das trifft für den Erlass von kommunalem Raumplanungsrecht zu. Nach § 17 PBG ist der Erlass von Zonenplänen sowie Bau- und Zonenreg1ementen, worum es bei der fraglichen Gemeindeinitiative geht, Sache der Stimmberechtigten. Der Kanton hat nicht geregelt, wie zu verfahren ist, wenn eine Gemeindeinitiative zustandegekommen ist. Er hat lediglich in § 62 Abs. 2 c GG bestimmt, dass das Verfahren der Gemeindeinitiative sinngemäss nach den Vorschriften des Grossratsgesetzes zu ordnen ist. Bei dieser Rechtslage stellt sich das Problem einer harmonisierenden Interpretation gleichgeordneten Rechts nicht, ebensowenig nach einem allfälligen Vorrang konkurrenzierenden Rechts.