Eine Ortsplanung im Initiativverfahren nach der Gemeindeordnung widerspricht damit offenkundig den höherrangigen kantonalen Vorschriften über das Ortsplanungsverfahren. 4. Damit stellt sich die Frage, ob sich gleichrangiges kantonales Verfahrensrecht für Gemeindeinitiativen findet und wie sich dieses allenfalls zum kantonalen Ortsplanungsverfahrensrecht verhält. Nach § 46 des Gemeindegesetzes (GG) können die Stimmberechtigten die Abstimmung über ein Sachgeschäft der Gemeinde verlangen, das der Volksabstimmung unterliegt. Das trifft für den Erlass von kommunalem Raumplanungsrecht zu.