Dieses Verfahren nach der Gemeindeordnung deckt sich offensichtlich nicht mit dem kantonalrecht1ichen Ortsplanungsverfahren nach den §§ 61 ff. PBG, we1che die öffent1iche Auflage des Zonenplanes und des Bau- und Planungsreglementes, die Einsprachemöglichkeit, die Behandlung der Einsprachen, die Abstimmung der Stimmberechtigten, die Beschwerdemöglichkeit, die Genehmigung der Bauvorschriften durch den Regierungsrat usw. vorsieht. Eine Ortsplanung im Initiativverfahren nach der Gemeindeordnung widerspricht damit offenkundig den höherrangigen kantonalen Vorschriften über das Ortsplanungsverfahren.