Stimmt der Grosse Stadtrat einer formulierten Gemeindeinitiative zu, ist diese einem eigenen Beschluss des Grossen Stadtrates gleichgestellt (Art. 16 Abs. 2 der Gemeindeordnung, GO). Lehnt der Grosse Stadtrat die formulierte Gemeindeinitiative ab, so empfiehlt er den Stimmberechtigten die Verwerfung (Art. 16 Abs. 2 GO). In diesem Fall ist die Volksabstimmung vom Stadtrat anzuordnen (Art. 16 Abs. 4, Art. 13 Abs. 1 Ziff. 4 GO). Dieses Verfahren nach der Gemeindeordnung deckt sich offensichtlich nicht mit dem kantonalrecht1ichen Ortsplanungsverfahren nach den ยงยง 61 ff.