15 Abs. l GO) und definiert diese üblichen Initiativformen übereinstimmend mit Lehre und Rechtsprechung in Art. 15 Abs. 2 wie folgt: "Durch die Anregung wird der Grosse Stadtrat verpflichtet, einen referendumspflichtigen Beschluss zu erlassen. Der ausgearbeitete Entwurf enthält den Text einer referendumspflichtigen Vorlage, woran der Grosse Stadtrat inhaltlich nichts ändern darf." Stimmt der Grosse Stadtrat einer formulierten Gemeindeinitiative zu, ist diese einem eigenen Beschluss des Grossen Stadtrates gleichgestellt (Art. 16 Abs. 2 der Gemeindeordnung, GO).