Die weiteren Ausführungen des Stadtrates und des Initiativkomitees sind - soweit von Bedeutung - den Erwägungen zu entnehmen. 3. Die formulierte Initiative "Grösserer Wohnanteil im Bebauungsplan B 129 Hirschmatt/Neustadt" verstösst gegen die kantonalen Vorschriften über das Ortsplanungsverfahren nach den §§ 61 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG), wenn das kommunale Initiativverfahren das Ortsplanungsverfahren aussch1iesst und dem kommunalen Initiativverfahren nicht der Vorrang zukommt. Die Gemeindeordnung der Stadt Luzern erlaubt Initiativen in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs (Art. 15 Abs. l GO)