Zur Begründung führte er im wesent1ichen aus, die Initiative sei als ausformulierter Entwurf eingereicht worden. Bei der Annahme der Initiative würden die Bestimmungen deshalb unmittelbar in Kraft treten, was die Anwendung der Verfahrensvorschriften des Planungs- und Baugesetzes unmöglich mache. Im übrigen könne die Entwurfsinitiative nicht in eine Anregungsinitiative umgewandelt werden. Die weiteren Ausführungen des Stadtrates und des Initiativkomitees sind - soweit von Bedeutung - den Erwägungen zu entnehmen.