Unter Kosten- und Entschädigungsfo1gen zu1asten des Staates bzw. der Stadt Luzern." Zur Begründung führte es im wesent1ichen aus, die Initiative verstosse nicht gegen übergeordnetes Recht und der Grosse Stadtrat sei bei seinem Entscheid überspitzt formalistisch vorgegangen. In seiner Vernehmlassung vom 21. August 1991 beantragte der Stadtrat von Luzern, die Stimmrechtsbeschwerde sei abzuweisen und der Entscheid des Grossen Stadtrates vom 13. Juni 1991 zu bestätigen. Zur Begründung führte er im wesent1ichen aus, die Initiative sei als ausformulierter Entwurf eingereicht worden.