Damit würde das im Planungs- und Baugesetz vorgesehene Verfahren zur Änderung von Nutzungsplänen umgangen und namentlich das verfassungsmässige Grundrecht auf rechtliches Gehör der Grundeigentümer (Art. 4 BV) verletzt. 2. Am 9. Juni 1991 reichte das Initiativkomitee "Pro Hirschmatt/Neustadt" beim Regierungsrat eine Stimmrechtsbeschwerde ein und beantragte: "1. Der Entscheid des Grossen Stadtrates vom 13. Juni 1991 sei aufzuheben und die Initiative sei gü1tig zu erk1ären; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfo1gen zu1asten des Staates bzw. der Stadt Luzern.