Mit B+A 21/1991 vom 1. Mai 1991 überwies er die Initiative zum Entscheid über die Gültigkeit dem Grossen Stadtrat. Dieser erklärte das Begehren am 13. Juni 1991 a1s ungültig, weil es gegen übergeordnetes Recht verstosse. Im wesentlichen begründete der Rat seinen Entscheid damit, dass mit der Annahme der Initiative unmittelbar Bau- und Nutzungsvorschriften erlassen würden. Damit würde das im Planungs- und Baugesetz vorgesehene Verfahren zur Änderung von Nutzungsplänen umgangen und namentlich das verfassungsmässige Grundrecht auf rechtliches Gehör der Grundeigentümer (Art. 4 BV) verletzt.