{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1993-01-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--165_1993-01-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2107", "Checksum": "44f55a7b1966b317049ac15fb8a1270c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 165", "1993 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 19.01.1993 RRE Nr. 165 (1993 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 19.01.1993 RRE Nr. 165 (1993 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 19.01.1993 RRE Nr. 165 (1993 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Initiativrecht und Nutzungsplanung. §§ 46 und 62 GG. 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Im vorliegenden Fall ist demnach durch Lückenfüllung eine Verfahrensordnung aufzustellen, welche die Gemeindeinitiative ohne Verletzung kantonalen oder eidgenössischen Verfahrensrechts ermöglicht. 5. Nach § 62 Abs. 2c des Gemeindegesetzes ist das kommunale initiativrechtliche Verfahren entsprechend den Vorschriften des Grossratsgesetzes (§§ 82 a ff.) zu ordnen. Nun sehen aber auch die Bestimmungen des Grossratsgesetzes nicht die Verfahrensrechte wie das Ortsplanungsverfahren nach den §§ 61 ff. PBG vor. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, kommunale initiativrechtliche Verfahrensvorschriften dürften nicht Regelungen enthalten, die den Anforderungen des kantonalen Ortsplanungsverfahrens entsprechen. Denn die Vorschriften der §§ 82 a ff. des Grossratsgesetzes beschlagen nur Verfassungs- und Gesetzesinitiativen, nicht auch Initiativen im Bereich der Zonenplanung. Das ergibt sich aus der Abschnittsüberschrift vor § 82 a des Grossratsgesetzes. Der spezielle Fall der Raumplanung war von vornherein nicht Regelungsgegenstand des Grossratsgesetzes, da die Raumplanung grundsätzlich in die Kompetenz der Gemeinden fiel. Die initiativrechtlichen Verfahrensvorschriften des Grossratsgesetzes lassen sich darum auch nicht sinngemäss auf die ortsplanerischen Gemeindeinitiativen anwenden. Folglich schliesst § 62 Abs. 2c GG auch nicht aus, in Lückenfüllung eine taugliche Verfahrensordnung zu bestimmen, welche die Spezialitäten des Ortsplanungsverfahrens nach den §§ 61 ff. PBG übernimmt. So bleibt zu prüfen, wie eine formulierte Ortsplanungsinitiative im Wege der Lückenfüllung verfahrensmässig zu behandeln ist, damit die Verfahrensgarantien der §§ 61 ff. PBG gewahrt bleiben. Der formulierten Ortsplanungsinitiative kommt verpflichtende Wirkung nur als Vorlage für die Durchführung des Ortsplanungsverfahrens zu. Lehnt die zuständige Gemeindebehörde die Vorlage ab, ist sie im Wortlaut den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen. Nehmen die Stimmberechtigten die Vorlage an, hat die zuständige Behörde die formulierte Initiative öffentlich aufzulegen und das Verfahren nach den §§ 61 ff. PBG durchzuführen. Das gleiche gilt, wenn die zuständige Behörde die formulierte Initiative als eigenen Beschluss übernimmt. Nach Abschluss des öffentlichen Auflageverfahrens hat die zuständige Behörde nach Abwägung aller raumplanungsrechtlich relevanter Gesichtspunkte wie im ordentlichen Ortsplanungsverfahren den Stimmberechtigten die allenfalls abgeänderte Vorlage zu unterbreiten und bei Annahme vom Regierungsrat genehmigen zu lassen. Dessen Rechte und Pflichten sind selbstverständlich zufolge der formulierten Initiative nicht eingeschränkt. Füllt man die Lücke des kommunalen Verfahrensrechts bei formulierten Ortsplanungsinitiativen auf die dargelegte Weise, so bleibt die formulierte Initiative zwar weniger verbindlich als eine formulierte Gesetzesinitiative, die im ordentlichen Verfahren zu behandeln ist. Sie enthält aber immer noch eine grössere Verbindlichkeit als eine nicht formulierte Initiative, indem die Vorlage des Ortsplanungsverfahrens durch die Initianten und nicht durch die zuständige Behörde festgelegt wird. Das aufgezeigte Verfahren rechtfertigt sich schliesslich im Hinblick darauf, dass so das Volksrecht der Initiative auch auf dem Gebiet der Raumplanung und in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Verfahrensrecht ermöglicht wird. 6. Die Initiative ist also unter dem Gesichtspunkt des streitgegenständlichen höherrangigen Verfahrensrechts zulässig. Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Ungültigerklärung des Grossen Stadtrates aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Gültigerklärung der Initiative ist indessen nicht stattzugeben, da die Vorinstanz die Gültigkeit noch nicht unter allen relevanten Aspekten überprüft hat, namentlich auch nicht auf die inhaltliche Zulässigkeit. 7. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt es sich, auf die weiteren Argumente des Initiativkomitees einzugehen. Immerhin sei jedoch erwähnt, dass der Stadtrat den Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt hat, weil er den Initianten im Vorprüfüngsverfahren die Ungültigkeit nicht angezeigt hat. Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage der Gültigkeit nicht einfach zu beantworten ist. Im Vorprüfungsverfahren geht es um eine formelle Prüfung. Die Frage der Gültigkeit liegt in der Zuständigkeit des Grossen Stadtrates und darf im Vorprüfungsverfahren, für das der Stadtrat zuständig ist, gar nicht beurteilt werden. Zulässig wäre lediglich ein Hinweis auf eine mögliche Ungültigkeit. Dieser wäre vor allem dann am Platz, wenn es sich offensichtlich um ein ungültiges Begehren handeln würde. 8. Soweit das Stimmrechtsgesetz die Stimmrechtsbeschwerden nicht ordnet, gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz sinngemäss (§ 166 StRG). Den Gemeinden und andern dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesen werden von kantonalen Instanzen nach § 198 VRG amtliche Kosten auferlegt, wenn sie unter eigenem Namen oder durch die Behörde in einem Rechtsmittelverfahren als Partei beteiligt und am Rechtsstreit wirtschaftlich interessiert sind (§ 199 Abs. 2 VRG). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im übrigen können die kantonalen Rechtsmittelinstanzen den Gemeinden amtliche Kosten auferlegen, wenn ihren Behörden grobe Verfahrensmängel und offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen (§ 199 Abs. 3 VRG). Der"}